Medienproduktion und Urheberrecht

 

 

 

 

 

I. Rechtliche Grundlagen
 
1. Geschützte Werke und Leistungen
 

Im Zentrum des Schutzes durch das Urheberrechtsgesetz steht der Urheber als Schöpfer eines "Werkes" im Sinne des Gesetzes und Träger von Rechten, die in der Regel auch nach dem Verkauf bzw. der sonstigen Verwertung des Werkes bei ihm verbleiben.

Vom Gesetz geschützt werden u.a. folgende Werke (§ 2 UrhG):

  • Werke der Bildenden Künste, der Architektur (Baukunst), der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
  • Lichtbildwerke (Fotografien, die keine Lichtbildwerke sind, also keine Kunstwerksqualität haben, werden gemäß § 72 ebenso wie Lichtbildwerke geschützt, mit Ausnahmen bei der Schutzdauer),
  • Sprachwerke,
  • Filmwerke und Videofilme,
  • technische und wissenschaftliche Darstellungen (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen etc.),
  • Datenbanken und EDV-Programme.

Voraussetzung des Schutzes dieser Werke ist allerdings, dass sie "persönliche geistige Schöpfungen" sind. Andere gestalterische Leistungen können außerhalb des Urheberrechtsgesetzes durch Eintragung von Geschmacks- oder Gebrauchsmustern gegen unberechtigte Verwendung geschützt werden.

Inhaber der Urheberrechte sind in erster Linie die Urheber selbst. In gewissem Umfang sind diese Rechte vertraglich übertragbar, insbesondere auf Filmproduzenten, Verleger, Theater, Sendeunternehmen und Tonträgerproduzenten.

Neben den Urhebern und den von ihnen geschaffenen Werken schützt das UrhG auch die Leistungen der "ausübenden Künstler", also der Film- und Bühnendarsteller und konzertierenden Musiker durch "Leistungsschutzrechte".

Zum Schutz der Film- und Tonträgerproduzenten sowie der Sendeunternehmen, die organisatorische und finanzielle Mittel in die Produktion und Realisierung von Werken investieren, erkennt das Gesetz auch ihnen Leistungsschutzrechte zu.

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2. Persönlichkeits- und Verwertungsrechte

Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet Persönlichkeits- und Verwertungsrechte. Zu den Persönlichkeitsrechten zählen das Recht auf Bestimmung von Zeit und Ort der Erstveröffentlichung (Veröffentlichungsrecht), das Recht auf Namensnennung und das Recht auf Erhaltung der Integrität des Werkes, gleichbedeutend mit dem Verbot der Entstellung. Die totale Zerstörung eines Werkes wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen, kann jedoch u.U. Persönlichkeitsrechte der Urheber verletzen. Die wichtigen Verwertungsrechte sind insbesondere die Vorführungs-, Reproduktions- und Senderechte. Wichtig ist neuerdings auch das Recht, Werke über das Internet zu verbreiten. Zu den Senderechten gehört auch das Recht auf eine Vergütung für die Weiterleitung von Fernsehsendungen durch Kabelnetze im In- und Ausland. Das Urheberrechtsgesetz gibt darüber hinaus allein dem Urheber die Befugnis, darüber zu befinden, ob Bearbeitungen seines Werks (ausschnittweise Wiedergabe, Farbveränderungen etc.) gestattet werden.

Entsprechende Verwertungsrechte haben auch die Leistungsschutzberechtigten (ausübende Künstler und Produzenten).

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3. Vergütungsansprüche

Neben den Verwertungsrechten definiert das Gesetz weitere Rechte bzw. Vergütungsansprüche materieller Natur, darunter das Folgerecht (5%-Anteil der Bildenden Künstler am Weiterverkaufserlös ihrer Werke im Kunsthandel) und die Vergütungsansprüche für das Fotokopieren bzw. die Videoaufzeichnung von Werken. Der schon bisher vom Gesetz vorgesehene Vergütungsanspruch für das gewerbliche Vermieten von Büchern und Videokassetten oder das kostenlose, bzw. mit Nutzungsgebühren belegte Verleihen von Vervielfältigungsstücken, also Büchern und Audio- bzw. Videokassetten, ist durch die EU-Richtlinie zur Harmonisierung des Vermiet- und Verleihrechts in der EG ergänzt worden: Nunmehr ist das gewerbliche Vermieten von Werkoriginalen und Vervielfältigungen von der Einwilligung der Urheber abhängig; das Entleihen von Originalkunstwerken (zu denen auch Druckgrafik zählt) durch Artotheken und Bibliotheken kann auch ohne Genehmigung, aber gegen Zahlung einer Vergütung, erfolgen.

Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sind seit 1.07.1995 in Kraft. Vergütungsansprüche stehen auch Leistungsschutzberechtigten je nach Formulierung der Gesetze zu.

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4. Rechtserwerb

Während die Urheberpersönlichkeitsrechte nicht übertragbar sind, können Verwertungsrechte und Vergütungsansprüche zur Nutzung an Dritte übertragen werden. Die Nutzungsgenehmigung erteilt entweder der Urheber bzw. sein Erbe oder eine Verwertungsgesellschaft, der er seine Rechte zur Wahrnehmung anvertraut hat; für Bildende Künstler ist hierfür in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST in Bonn (Weberstr. 61, 53113 Bonn, www.bildkunst.de) und Berlin (Köthener Str. 44, 10963 Berlin) zuständig, die auch die Rechte einiger Fotografen wahrnimmt. Reproduktionsrechte im Bereich der Fotografie werden in der Regel von den Fotografen selbst oder von Bildagenturen verwaltet.

Verwertungsrechte für Texte erteilen die Autoren bzw., je nach Inhalt der Verlagsverträge, die Verlage, die die entsprechenden Texte veröffentlicht haben; für Theateraufführungen liegen diese Rechte in der Regel bei Theaterverlagen. Vergütungsansprüche für Autoren und Verleger nimmt die VG Wort (Goethestr. 49, 80336 München, www.vgwort.de) wahr, insbesondere die Bibliothekstantieme und Fotokopiervergütung.

Musikrechte verwaltet die Verwertungsgesellschaft GEMA (Rosenheimer Str. 11, 81667 München, www.gema.de), insbesondere die Vorführungs- und Aufführungsrechte und die Senderechte.

Verfilmungsrechte für Kompositionen werden in der Regel von den Musikverlagen selbst vergeben. Verfilmungsrechte der ausübenden Künstler bei Verwendung von Tonträgern sind bei kommerziellen Produktionen bei den Tonträgerproduzenten zu erwerben; für nichtkommerzielle Bildungsproduktionen vergibt die GVL (Heimhuder Str. 5, 20148 Hamburg, www.gvl.de) die Verfilmungs- und Senderechte.

Aufführungs- und Vorführungsrechte für Tonträger vergibt die GEMA im Auftrag der GVL zusammen mit den Rechten der Komponisten.

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5. Schutzfristen

Das Urheberrecht und die Verwertungsrechte für Kunstwerke erlöschen erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, gehen also auf die Erben über; kürzere Schutzfristen gelten nur noch im Bereich der einfachen Fotografie. Der Gesetzgeber unterscheidet "Lichtbildwerke", die ebenso wie Kunstwerke geschützt werden, und "Lichtbilder", die 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. 50 Jahre nach der Herstellung geschützt sind. Die urheberrechtliche Schutzfrist ist in allen EU-Staaten einheitlich geregelt. Im übrigen Ausland gelten meist kürzere Schutzfristen, in den USA neuerdings auch die 70-Jahresfrist.

Leistungsschutzrechte ausübender Künstler laufen bis 50 Jahre nach Erscheinen des Bild- oder Tonträgers bzw. der Darbietung, wenn ein Tonträger nicht erschienen ist. Produzentenrechte laufen ebenfalls nach 50 Jahren ab.

Die Prinzipien des Urheberrechtsschutzes gelten nicht nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; das Urheberrecht ist vielmehr durch zwischenstaatliche Verträge und Abkommen in weitem Umfange internationalisiert und in vergleichbarer Weise in allen Kulturstaaten anwendbar. Ein wichtiger Grundsatz des internationalen Urheberrechts ist dabei die "Inländerbehandlung", d.h. jeder ausländische Künstler bzw. Urheber wird in der Bundesrepublik Deutschland in rechtlicher Hinsicht weitgehend deutschen Rechtsinhabern gleichgestellt.

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6. Ausnahmevorschriften

Das Urheberrechtsgesetz definiert nicht nur einen umfassenden Schutz des Werkschöpfers; es sieht in einer Reihe von Ausnahmevorschriften den erleichterten Zugang von Nutzern zu geschützten Werken vor, um wissenschaftliche Arbeit, Presseberichterstattung und in gewissem Umfang die Nutzung von geschützten Werken zum persönlichen Gebrauch zu erleichtern, z.T. gegen Entrichtung von Vergütungen (s.o. unter 3.).

Zulässig ohne besondere Anfrage bzw. Entrichtung von Gebühren an Rechtsinhaber ist insbesondere

  • Die Vervielfältigung eines Werks zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, insbesondere durch Fotokopie bzw. Videoaufzeichnung von Fernsehsendungen (§§ 53, 54)
  • Die Verwendung einzelner Werke zur Bewerbung von Ausstellungen oder Auktionen im Rahmen des Erforderlichen (wenn das Werk dort ausgestellt ist bzw. angeboten wird) sowie die Abbildung in Ausstellungs- und Sammlungsverzeichnissen. Die kostenlose und genehmigungsfreie Verbreitung der Kataloge ist nur während der Laufzeit der Ausstellung innerhalb der Ausstellung zulässig. Fotografenrechte sind selbstverständlich zu honorieren, sofern nicht Fotos die Ausstellungsgegenstände sind (§ 58).
  • Die zweidimensionale Abbildung von Kunstwerken, die bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen aufgestellt sind. Diese BGH Ausnahmevorschrift gilt nicht für Kunstwerke, die nur vorübergehend, etwa im Rahmen einer Ausstellung, aufgestellt werden. Bei Bauwerken gilt diese Ausnahme nur für Abbildungen der Außenseite. Plastische Nachbildungen von Kunstwerken sind nicht gestattet. (§ 59)
  • Voraussetzung für die unentgeltliche Nutzung nach dem urheberrechtlichen Zitatrecht ist jedoch, dass das verwendete Werk als Beleg für eine eigene wissenschaftliche Erkenntnis dient und nicht lediglich beispielhaft verwendet wird. Dies erfordert in der Regel, dass im Text eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk stattfindet. Rein illustrative Abbildungen ohne eigene Belegfunktion können nicht unentgeltlich verwendet werden. Zudem muss nach dem Gesetz der Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt sein - für die Nutzung von Werken der bildenden Kunst bedeutet dies, dass die Werke so klein wie möglich abzubilden sind und farbige Abbildungen nur dann zulässig sind, wenn die Farbigkeit auch Gegenstand der Erörterung im Text ist.
  • Die Nutzung aller Werke im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse, z.B. Filmpremieren, Konzerte oder Ausstellungseröffnungen, sofern die Werknutzung in einem durch den Zweck gebotenen Umfang erfolgt. (§ 50)

Vorsicht ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahmetatbestände geboten; die umfangreiche Rechtsprechung ist nur von Fachleuten zu überschauen, so dass sich in jedem Zweifelsfall eine Rückfrage beim Rechteinhaber oder bei den Verwertungsgesellschaften empfiehlt, sofern der Nutzer nicht über ausreichende Rechtskenntnisse verfügt. Die Ausnahmevorschriften gelten mit geringen Modifikationen auch bei Verbreitung von Werken über das Internet.

Erforderlich ist zusätzlich bei Nutzungen unter Berufung auf die genannten Ausnahmetatbestände, dass in jedem Falle der Urheber des reproduzierten Werks deutlich genannt und die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Werkintegrität, gewahrt werden.

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II. Praktische Fragen

In der Praxis sollte unter Berücksichtigung dieser Ausführungen im Hinblick auf die Nutzung von Urheberrechten Folgendes besonders beachtet werden:

1. Reproduktionen

  • Sollen Reproduktionen zu Werbe- oder Verkaufszwecken hergestellt werden (Ausstellungsplakate, Einladungen, Kataloge, Broschüren, Poster, Dias, Postkarten), müssen in jedem Fall die Veröffentlichungsrechte vorab beim Künstler oder der VG BILD-KUNST eingeholt werden, sofern es sich um geschützte Werke handelt. Sofern die Produktion in Zusammenarbeit mit einem Verlag erfolgt, hat der Verlag die entsprechende Klärung vorzunehmen.
  • Weiterhin müssen die Reproduktionsrechte der Fotografen individuell eingeholt werden, soweit diese nicht z.B. als Museumsangestellte im Rahmen ihrer Dienstverträge die Fotos hergestellt und die entsprechenden Rechte dem Museum eingeräumt haben. Zu beachten ist ferner, dass jede Veränderung des Kunstwerks (z.B. Aufdruck von Werkmotiven auf T-Shirts, Abbildung von Ausschnitten) die Urheberpersönlichkeitsrechte des Künstlers berührt und daher mit dem Inhaber der Rechte rechtzeitig abgestimmt werden muss. Das Gleiche gilt bei Internet-Einstellungen.
  • Wird ein Ausstellungskatalog produziert, so können alle in der Ausstellung gezeigten Werke ohne Einholung von Rechten in diesem Katalog abgedruckt werden, solange der Katalog ausschließlich im Rahmen der Ausstellung verkauft wird. Wird eine Teilauflage des Katalogs in den Buchhandel gegeben bzw. nach Abschluss der Ausstellung der Verkauf fortgesetzt, so ist für diesen Teil der Auflage die Einholung der Reproduktionsrechte, ggf. auch die Entrichtung von Reproduktionsgebühren, erforderlich. Verlagsauflagen müssen in jedem Fall gesondert mit den Rechtsinhabern bzw. der VG BILD-KUNST geklärt werden.
  • Die Vergabe der genannten Rechte erfolgt in der Regel gegen Entrichtung von Nutzungsgebühren.

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2. Audiovisuelle Produktionen

Vor Aufnahme der Arbeiten müssen die Rechte der Urheber "vorbestehender Werke" (Musik, Drehbuch, sonstige literarische Vorlagen, Fotografien, Kunstwerke) eingeholt werden. Hierfür werden in der Regel Nutzungsgebühren verlangt. Mit den Mitwirkenden - Regie, Schauspieler, Kamera etc. - müssen Verträge abgeschlossen werden, die die Übertragung der notwendigen Auswertungsrechte auf den Hersteller sicherstellen.

Bei Übernahme fertiger AV-Produktionen ist darauf zu achten, dass die beabsichtigte Auswertung / Nutzung rechtlich eindeutig ermöglicht wird und dass der Lieferant der fertigen Produktion rechtlich in der Lage ist, weitere Nutzungsrechte einzuräumen.

In allen Fällen ist darauf zu achten, dass Kunstwerke und Fotografien ohne Einverständnis der Urheber oder Erben nur unverändert verwendet werden dürfen; jede "Bearbeitung" durch das Museum, die unautorisiert vorgenommen wird, kann Unterlassungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.

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